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Arbeitswelt

Zeitarbeit einfach erklärt: So funktioniert sie und diese Rechte hast du

Wer ist dein Arbeitgeber, wenn du in Zeitarbeit arbeitest? Was gilt beim Gehalt, wie lange darf ein Einsatz dauern und für wen lohnt sich das Modell? Die wichtigsten Regeln aus dem AÜG verständlich erklärt.

· 6 Min. Lesezeit

Inhalt
  1. Das Dreiecksverhältnis: Wer ist wer?
  2. Deine Rechte beim Gehalt: Equal Pay und seine Ausnahmen
  3. Weitere Rechte im Einsatzbetrieb
  4. Wie lange ein Einsatz dauern darf
  5. Für wen sich Zeitarbeit lohnt – und worauf du achten solltest
  6. Stellen in der Zeitarbeit finden

Zeitarbeit, Leiharbeit, Arbeitnehmerüberlassung – gemeint ist immer dasselbe: Du bist bei einem Personaldienstleister angestellt und arbeitest für eine gewisse Zeit in einem anderen Unternehmen. Das wirft Fragen auf: Wer zahlt dein Gehalt? Wer sagt dir, was du tun sollst? Und bekommst du genauso viel wie die Stammbelegschaft? Die Regeln dafür stehen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Hier die wichtigsten Punkte.

Das Dreiecksverhältnis: Wer ist wer?

Bei der Zeitarbeit gibt es drei Beteiligte:

  • Verleiher: der Personaldienstleister oder die Zeitarbeitsfirma. Mit ihm schließt du deinen Arbeitsvertrag. Er zahlt dein Gehalt, führt die Sozialversicherungsbeiträge ab und ist für Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zuständig.
  • Entleiher: das Unternehmen, in dem du tatsächlich arbeitest – der Kundenbetrieb oder Einsatzbetrieb. Dort bekommst du deine Arbeitsanweisungen im Alltag. Einen Arbeitsvertrag mit dem Entleiher hast du nicht.
  • Du als Leiharbeitnehmerin oder Leiharbeitnehmer

Zwischen Verleiher und Entleiher gibt es einen eigenen Vertrag, den Überlassungsvertrag. Der Entleiher bezahlt den Verleiher für die Personaldienstleistung.

Wichtig für dich: Ein Verleiher braucht für die Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (§ 1 AÜG). Ob ein Unternehmen diese Erlaubnis hat, kannst du laut dem Merkblatt der Bundesagentur für Leiharbeitnehmer online in der Liste der Erlaubnisinhaber prüfen. Dieses Merkblatt muss dir der Verleiher bei Vertragsschluss aushändigen (§ 11 AÜG); wer nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hat, kann es kostenlos in der eigenen Muttersprache verlangen.

Vor jedem Einsatz muss der Verleiher dir mitteilen, dass du als Leiharbeitnehmer tätig wirst, und dir Name und Anschrift des Entleihers nennen. Laut Merkblatt genügt dafür die Textform, zum Beispiel eine E-Mail.

Deine Rechte beim Gehalt: Equal Pay und seine Ausnahmen

Der Grundsatz ist klar: Für die Zeit eines Einsatzes muss der Verleiher dir die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gewähren, die im Einsatzbetrieb für vergleichbare Stammbeschäftigte gelten. Das nennt das Gesetz Gleichstellungsgrundsatz, bekannt als Equal Pay oder Equal Treatment (§ 8 Abs. 1 AÜG).

In der Praxis gibt es aber Ausnahmen:

  • Tarifvertrag der Zeitarbeit: Ein Tarifvertrag darf vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen. Beim Arbeitsentgelt ist das in den ersten neun Monaten eines Einsatzes beim selben Entleiher möglich (§ 8 Abs. 2 und 4 AÜG). Danach gilt beim Gehalt grundsätzlich Equal Pay.
  • Branchenzuschläge: Länger als neun Monate darf nur abgewichen werden, wenn ein Tarifvertrag vorsieht, dass du nach einer Einarbeitungszeit von längstens sechs Wochen stufenweise an das Vergleichsentgelt herangeführt wirst und spätestens nach 15 Monaten ein Entgelt erreichst, das tariflich als gleichwertig mit dem der vergleichbaren Beschäftigten in der Einsatzbranche festgelegt ist.
  • Anrechnung früherer Einsätze: Frühere Einsätze beim selben Entleiher zählen bei diesen Fristen voll mit – auch über andere Verleiher –, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.
  • Drehtürklausel: Warst du in den letzten sechs Monaten vor dem Einsatz beim Entleiher selbst oder bei einem Unternehmen desselben Konzerns angestellt, gilt die tarifliche Abweichung nicht. Dann hast du vom ersten Tag an Anspruch auf Gleichstellung (§ 8 Abs. 3 AÜG).

Nach unten gibt es eine Grenze: Für die Zeitarbeit kann per Verordnung eine eigene Lohnuntergrenze festgesetzt werden, die auch ein Tarifvertrag nicht unterschreiten darf. Laut Merkblatt der Bundesagentur (Stand 07/2026) beträgt dieses Mindeststundenentgelt vom 1. September 2026 bis zum 31. März 2027 bundesweit 15,33 Euro brutto. Gibt es keine solche Verordnung, gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn. Branchenmindestlöhne gelten auch für dich, wenn deine Tätigkeit in ihren Geltungsbereich fällt.

Außerdem wichtig: Der Verleiher muss dein vereinbartes Gehalt auch dann zahlen, wenn er dich gerade an keinen Entleiher überlassen kann. Dieses Recht kann vertraglich nicht aufgehoben oder beschränkt werden (§ 11 Abs. 4 AÜG).

Weitere Rechte im Einsatzbetrieb

  • Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen: Kantine, Kinderbetreuung oder Beförderungsmittel des Entleihers darfst du unter den gleichen Bedingungen nutzen wie vergleichbare Stammbeschäftigte, sofern keine sachlichen Gründe dagegen sprechen (§ 13b AÜG).
  • Information über freie Stellen: Der Entleiher muss dich über Arbeitsplätze informieren, die er besetzen will – zum Beispiel per Aushang (§ 13a AÜG).
  • Übernahmewunsch: Bist du seit mindestens sechs Monaten beim selben Entleiher im Einsatz und teilst ihm in Textform mit, dass du dort fest angestellt werden möchtest, muss er dir innerhalb eines Monats eine begründete Antwort in Textform geben (§ 13a Abs. 2 AÜG).
  • Kein Wechselverbot: Vereinbarungen, die dir verbieten, nach dem Ende deines Leiharbeitsverhältnisses beim Entleiher anzufangen, sind unwirksam. Ebenso unwirksam ist eine Vereinbarung, nach der du dem Verleiher eine Vermittlungsgebühr zahlen musst (§ 9 AÜG).
  • Kein Einsatz als Streikbrecher: Ist der Einsatzbetrieb unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffen, darf der Entleiher dich grundsätzlich nicht tätig werden lassen (§ 11 Abs. 5 AÜG).
  • Arbeitsschutz: Im Einsatzbetrieb gelten die Arbeitsschutzvorschriften auch für dich. Der Entleiher muss dich vor Beginn über Gefahren am Arbeitsplatz und Schutzmaßnahmen informieren.

Wie lange ein Einsatz dauern darf

Ein Verleiher darf dich nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate an denselben Entleiher überlassen. Frühere Einsätze beim selben Entleiher werden voll angerechnet – auch solche über einen anderen Verleiher –, wenn zwischen ihnen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen (§ 1 Abs. 1b AÜG). Ein Tarifvertrag der Einsatzbranche – oder in dessen Geltungsbereich eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung – kann eine andere Höchstdauer festlegen.

Wird die Höchstdauer überschritten, ist dein Vertrag mit dem Verleiher laut Merkblatt der Bundesagentur unwirksam, und es entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher. Du kannst stattdessen am Vertrag mit dem Verleiher festhalten, musst dafür aber eine sogenannte Festhaltenserklärung abgeben. Dazu berät dich die Agentur für Arbeit.

Einschränkungen gibt es außerdem nach Branche: Im Baugewerbe ist Arbeitnehmerüberlassung für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, grundsätzlich unzulässig (§ 1b AÜG). Im Kerngeschäft der Fleischwirtschaft ist Leiharbeit laut Merkblatt seit dem 1. April 2021 grundsätzlich verboten.

Für wen sich Zeitarbeit lohnt – und worauf du achten solltest

Zeitarbeit kann ein sinnvoller Weg sein, wenn du:

  • schnell wieder arbeiten willst, etwa nach einer Kündigung oder einem Umzug,
  • Berufserfahrung sammeln möchtest, zum Beispiel nach der Ausbildung oder bei einem Quereinstieg,
  • verschiedene Betriebe kennenlernen willst, bevor du dich festlegst,
  • auf eine Übernahme hoffst: Im Einsatz kann der Entleiher dich im Alltag erleben – und du ihn.

Weniger passend ist sie, wenn du langfristige Planbarkeit am selben Arbeitsort brauchst oder häufige Wechsel von Einsatzort und Team für dich schwierig sind.

Vor der Unterschrift lohnt sich ein Blick auf diese Punkte:

  1. Hat der Verleiher eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit?
  2. Welcher Tarifvertrag gilt, und in welche Entgeltgruppe wirst du eingestuft?
  3. Ist das Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet?
  4. Was steht zur Vergütung in Zeiten ohne Einsatz? Laut Merkblatt gehören Art und Höhe dieser Leistungen in den Vertrag.
  5. Wie werden Fahrtkosten zu wechselnden Einsatzorten geregelt?
  6. Gibt es ein Arbeitszeitkonto, und wie werden Überstunden ausgeglichen?

Bei Streitigkeiten helfen laut Merkblatt unter anderem Gewerkschaften, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie die für die Überwachung der Verleiher zuständigen Agenturen für Arbeit.

Stellen in der Zeitarbeit finden

Unter Zeitarbeit findest du auf ijob.de Stellen von Personaldienstleistern, die du nach Unternehmen, Suchbegriff und Ort filtern kannst. Wer lieber direkt bei einem Unternehmen anfangen möchte, sucht in der allgemeinen Jobsuche.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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